Soziales Entschädigungsrecht
Grundgedanke des sozialen Entschädigungsrechts ist es, für
diejenigen eine angemessene wirtschaftliche Versorgung sicher zu
stellen, die einen Gesundheitsschaden erleiden, für dessen
Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen
Opfers oder aus anderen Gründen einsteht (§ 5 SGB I).

Das Bundesversorgungsgesetz
bildet das Leitgesetz des sozialen Entschädigungsrechts. Es
ist am 01.10.1950 in Kraft getreten zur umfassenden sozialen Absicherung
der Opfer des 2. Weltkrieges. Es ist bis heute ständig geändert
und ergänzt worden.
Weiter kommen Leistungen im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts
auch für Gewaltopfer, Soldaten, Zivildienstleistende, Impfgeschädigte,
für politische Häftlinge der ehemaligen DDR und beim SED-Unrecht
in Betracht.
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