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Soziales Entschädigungsrecht

Grundgedanke des sozialen Entschädigungsrechts ist es, für diejenigen eine angemessene wirtschaftliche Versorgung sicher zu stellen, die einen Gesundheitsschaden erleiden, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen einsteht (§ 5 SGB I).

Das Bundesversorgungsgesetz bildet das Leitgesetz des sozialen Entschädigungsrechts. Es ist am 01.10.1950 in Kraft getreten zur umfassenden sozialen Absicherung der Opfer des 2. Weltkrieges. Es ist bis heute ständig geändert und ergänzt worden.

Weiter kommen Leistungen im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts auch für Gewaltopfer, Soldaten, Zivildienstleistende, Impfgeschädigte, für politische Häftlinge der ehemaligen DDR und beim SED-Unrecht in Betracht.

 

 

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