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Schwerbehindertenrecht

Seit dem 1. Juli 2001 ist das Schwerbehindertenrecht im Sozialgesetzbuch IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen geregelt. Das SGB IX enthält einen Abschnitt „Besondere Regelungen zur Teilhabe Schwerbehinderter Menschen“. Dieser Abschnitt des Gesetzes wird auch allgemein als Schwerbehindertenrecht bezeichnet.

Schwerbehinderte Menschen sind Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 Prozent gemindert sind. Sie stehen unter einem besonderen rechtlichen Schutz.

Die schwere der Behinderung wird nach dem so genannten Grad der Behinderung (GdB) bzw. der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) eingeteilt. Diese stellen die Versorgungsämter fest. Der GdB wird in Zehnerschritten zwischen 20 und 100 bemessen.

MdE und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass die MdE nur auf Schädigungsfolgen und der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache bezogen ist.

Darüber hinaus gibt es noch verschiedene Merkzeichen, die bei besonderer Ausprägung der Schwerbehinderung erteilt werden: 'G' (erheblich gehbehindert), 'aG' (außergewöhnlich gehbehindert), 'B' (auf der Vorderseite des Schwerbehindertenausweises steht "Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen." ), 'H' (Hilflos), 'BL' (blind), 'RF' (Rundfunkgebührenbefreiung / Sozialtarif bei der T-Com), 'GL'(Gehörlos).

Die Einstufung des GdB erfolgt nach den Regeln der „AHP“ (Anhaltspunkte für gutachterliche Tätigkeit) durch das Versorgungsamt per Bescheid.

Die Versorgungsämter stellen gleichzeitig auch den Schwerbehindertenausweis aus, der zum Nachweis der Behinderung gegenüber Behörden, Arbeitgebern usw. bestimmt ist. Dieser ist in der Regel auf fünf Jahre befristet.

Schwerbehinderte genießen besonderen Schutz und Förderung im Arbeitsleben.

Schwerbehinderte und Gleichgestellte haben einen besonderen Kündigungsschutz (§§ 85 ff SGB IX). Ihnen darf ordentlich oder außerordentlich nur gekündigt werden, wenn vorher das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat. Eine ohne Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Schwerbehinderte (nicht: ihnen Gleichgestellte) Menschen haben Anspruch auf bezahlten zusätzlichen Urlaub von einer Arbeitswoche.

Schwerbehinderte Menschen können Altersrente für Schwerbehinderte Menschen nach § 37 SGB VI in Anspruch nehmen, wenn bei Beginn der Rente die Schwerbehinderung anerkannt ist, die Wartezeit von 35 Jahren zurückgelegt wurde und die maßgebliche Altersgrenze erreicht wurde. Für die Anerkennung einer Schwerbehinderung muss ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegen, eine Gleichstellung reicht nicht.

Die Altersgrenze beträgt zur Zeit 63 Jahre und gilt für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1952 erhöht sich die Altersgrenze auf 63 Jahre und einen Monat, sie steigt für die weiteren Jahrgänge weiter schrittweise an, bis sie für im Jahr 1964 oder später geborene 65 Jahre erreicht hat

Es ist möglich, die Altersrente für Schwerbehinderte schon bis zu drei Jahre vor der jeweils maßgeblichen Altersgrenze in Anspruch zu nehmen. Die vorzeitige Inanspruchnahme führt jedoch dazu, dass sich die Rentenhöhe um bis zu 10,8 % mindert.

Für bestimmte Versicherte gelten verschiedene Vertrauensschutzregelungen (§ 236a SGB VI), die dazu führen, dass bei der vorzeitigen Rente die Abschläge entfallen. Das betrifft etwa Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind und die bereits am 16. November 2000 als schwerbehindert anerkannt waren.

Abhängig vom Grad der Behinderung können Steuervergünstigungen (z. B. Pauschbeträge (ab einem GdB von 30), Haushaltsfreibetrag, Kfz-Steuer-Ermäßigung (Feststellung von Merkzeichen "G") oder Kfz-Steuerbefreiung (Feststellung von Merkzeichen "aG" oder "H" bei bestimmten Schwerbehinderungen oder festgestellten Merkzeichen) geltend gemacht werden.

 

 

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