Schwerbehindertenrecht
Seit dem 1. Juli 2001 ist das Schwerbehindertenrecht im Sozialgesetzbuch
IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen geregelt.
Das SGB IX enthält einen Abschnitt „Besondere Regelungen
zur Teilhabe Schwerbehinderter Menschen“. Dieser Abschnitt
des Gesetzes wird auch allgemein als Schwerbehindertenrecht bezeichnet.
Schwerbehinderte Menschen sind Personen, die aufgrund einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit
nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 Prozent gemindert
sind. Sie stehen unter einem besonderen rechtlichen Schutz.
Die schwere der Behinderung wird nach dem so genannten Grad der
Behinderung (GdB) bzw. der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
eingeteilt. Diese stellen die Versorgungsämter fest. Der GdB
wird in Zehnerschritten zwischen 20 und 100 bemessen.
MdE und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide
Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass die MdE nur
auf Schädigungsfolgen und der GdB auf alle Gesundheitsstörungen
unabhängig von ihrer Ursache bezogen ist.

Darüber hinaus gibt es noch verschiedene Merkzeichen, die
bei besonderer Ausprägung der Schwerbehinderung erteilt werden:
'G' (erheblich gehbehindert), 'aG' (außergewöhnlich gehbehindert),
'B' (auf der Vorderseite des Schwerbehindertenausweises steht "Die
Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen."
), 'H' (Hilflos), 'BL' (blind), 'RF' (Rundfunkgebührenbefreiung
/ Sozialtarif bei der T-Com), 'GL'(Gehörlos).
Die Einstufung des GdB erfolgt nach den Regeln der „AHP“
(Anhaltspunkte für gutachterliche Tätigkeit) durch das
Versorgungsamt per Bescheid.
Die Versorgungsämter stellen gleichzeitig auch den Schwerbehindertenausweis
aus, der zum Nachweis der Behinderung gegenüber Behörden,
Arbeitgebern usw. bestimmt ist. Dieser ist in der Regel auf fünf
Jahre befristet.
Schwerbehinderte genießen besonderen Schutz und Förderung
im Arbeitsleben.
Schwerbehinderte und Gleichgestellte haben einen besonderen Kündigungsschutz
(§§ 85 ff SGB IX). Ihnen darf ordentlich oder außerordentlich
nur gekündigt werden, wenn vorher das Integrationsamt der Kündigung
zugestimmt hat. Eine ohne Zustimmung ausgesprochene Kündigung
ist unwirksam.
Schwerbehinderte (nicht: ihnen Gleichgestellte) Menschen haben
Anspruch auf bezahlten zusätzlichen Urlaub von einer Arbeitswoche.
Schwerbehinderte Menschen können Altersrente für Schwerbehinderte
Menschen nach § 37 SGB VI in Anspruch nehmen, wenn bei Beginn
der Rente die Schwerbehinderung anerkannt ist, die Wartezeit von
35 Jahren zurückgelegt wurde und die maßgebliche Altersgrenze
erreicht wurde. Für die Anerkennung einer Schwerbehinderung
muss ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegen, eine
Gleichstellung reicht nicht.
Die Altersgrenze beträgt zur Zeit 63 Jahre und gilt für
Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Für Versicherte
des Geburtsjahrgangs 1952 erhöht sich die Altersgrenze auf
63 Jahre und einen Monat, sie steigt für die weiteren Jahrgänge
weiter schrittweise an, bis sie für im Jahr 1964 oder später
geborene 65 Jahre erreicht hat
Es ist möglich, die Altersrente für Schwerbehinderte
schon bis zu drei Jahre vor der jeweils maßgeblichen Altersgrenze
in Anspruch zu nehmen. Die vorzeitige Inanspruchnahme führt
jedoch dazu, dass sich die Rentenhöhe um bis zu 10,8 % mindert.
Für bestimmte Versicherte gelten verschiedene Vertrauensschutzregelungen
(§ 236a SGB VI), die dazu führen, dass bei der vorzeitigen
Rente die Abschläge entfallen. Das betrifft etwa Versicherte,
die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind und die bereits am 16. November
2000 als schwerbehindert anerkannt waren.
Abhängig vom Grad der Behinderung können Steuervergünstigungen
(z. B. Pauschbeträge (ab einem GdB von 30), Haushaltsfreibetrag,
Kfz-Steuer-Ermäßigung (Feststellung von Merkzeichen "G")
oder Kfz-Steuerbefreiung (Feststellung von Merkzeichen "aG"
oder "H" bei bestimmten Schwerbehinderungen oder festgestellten
Merkzeichen) geltend gemacht werden.
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