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Rentenversicherungsrecht

Die gesetzliche Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung) hat in Deutschland ihre Grundlage im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI). Sie ist Bestandteil (Versicherungszweig) des gegliederten Sozialversicherungssystems zur Alterssicherung der abhängig Beschäftigten, die im Wesentlichen durch deren Zwangsteilnahme im Umlageverfahren finanziert wird. Wer Beiträge aufgrund einer Versicherungspflicht oder einer freiwilligen Versicherung einzahlt, bezahlt die Renten der aus dem Arbeitsleben Ausgeschiedenen und erwirbt einen Anspruch auf seine eigene Rente (Generationenvertrag).

Die versicherten Risiken der gesetzlichen Rentenversicherung sind das Alter, die verminderte Erwerbsfähigkeit und der Tod, wofür entsprechende Renten vorgesehen sind.

Darüber hinaus erbringen die Träger der Deutschen Rentenversicherung auch Leistungen im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation zur Wiederherstellung bzw. Verbesserung der Erwerbsfähigkeit und zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese Leistungen sind nicht versicherungsfremd, denn sie dienen der Abwendung der versicherten Risiken. Deshalb gilt vor Erreichen des Renteneintrittsalters von Altersrenten der Grundsatz „Reha vor Rente“, d. h. vor Zahlung einer Rente wird versucht, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen. Erst wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, wird eine Rente gewährt.

Die verschiedenen Renten aufgrund eines dieser Risikofälle sind:

• Altersrente
• Erwerbsminderungsrente (vormals Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente)
• Hinterbliebenenrente (Witwenrente/Waisenrente)

Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) werden von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen, die seit dem 1. Oktober 2005 unter dem gemeinsamen Namen Deutsche Rentenversicherung (kurz DRV) firmieren (vormals LVA und BfA). Der Name der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aus der Bezeichnung „Deutsche Rentenversicherung“ und einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit. Bundesträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

 

 

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