Rentenversicherungsrecht
Die gesetzliche Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung)
hat in Deutschland ihre Grundlage im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI).
Sie ist Bestandteil (Versicherungszweig) des gegliederten Sozialversicherungssystems
zur Alterssicherung der abhängig Beschäftigten, die im
Wesentlichen durch deren Zwangsteilnahme im Umlageverfahren finanziert
wird. Wer Beiträge aufgrund einer Versicherungspflicht oder
einer freiwilligen Versicherung einzahlt, bezahlt die Renten der
aus dem Arbeitsleben Ausgeschiedenen und erwirbt einen Anspruch
auf seine eigene Rente (Generationenvertrag).
Die versicherten Risiken der gesetzlichen Rentenversicherung sind
das Alter, die verminderte Erwerbsfähigkeit und der Tod, wofür
entsprechende Renten vorgesehen sind.
Darüber hinaus erbringen die Träger der Deutschen Rentenversicherung
auch Leistungen im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation
zur Wiederherstellung bzw. Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
und zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese Leistungen sind nicht versicherungsfremd,
denn sie dienen der Abwendung der versicherten Risiken. Deshalb
gilt vor Erreichen des Renteneintrittsalters von Altersrenten der
Grundsatz „Reha vor Rente“, d. h. vor Zahlung einer
Rente wird versucht, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen.
Erst wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, wird eine
Rente gewährt.
Die verschiedenen Renten aufgrund eines dieser Risikofälle
sind:
• Altersrente
• Erwerbsminderungsrente (vormals Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente)
• Hinterbliebenenrente (Witwenrente/Waisenrente)

Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland
(allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung)
werden von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen,
die seit dem 1. Oktober 2005 unter dem gemeinsamen Namen Deutsche
Rentenversicherung (kurz DRV) firmieren (vormals LVA und BfA). Der
Name der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
besteht aus der Bezeichnung „Deutsche Rentenversicherung“
und einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit.
Bundesträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
|