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Rehabilitationsrecht
Die medizinische Rehabilitation versucht, einen die Teilhabe oder
Erwerbsfähigkeit bedrohenden oder (z. B. durch Unfall) entstandenen
Gesundheitsschaden zu beseitigen, zu mildern oder Folgen zu beseitigen.
Medizinische Rehabilitation gibt es aber auch für Menschen,
die nicht oder nicht mehr im Erwerbsleben stehen (z. B. Kinder oder
alte Menschen) oder für Mütter und Väter (Elternkuren).
Zuständiger Leistungsträger ist die Gesetzliche Rentenversicherung
(DRV) oder die Gesetzliche Krankenversicherung. Für Beamte
übernimmt die Beihilfe anteilig Kosten für eine medizinische
Rehabilitation.

Rentenversicherung - Die Gesetzliche Rentenversicherung
ist in der Regel zuständig, wenn durch eine Rehabilitation
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden
können (z. B. Vermeidung von Frühverrentung). Für
z. B. Erwerbstätige, Arbeitssuchende oder Bezieher einer Rente
wegen Erwerbsminderung ist die Gesetzliche Rentenversicherung der
richtige Ansprechpartner. Möglich ist auch, dass Versicherte,
die arbeitsunfähig erkrankt sind und deren Erwerbsfähigkeit
nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert
ist, über die Gesetzliche Krankenkasse aufgefordert werden,
eine medizinische Rehabilitation zu beantragen. Im Eil-Verfahren
werden so auch kurzfristig Heilverfahren von der Gesetzlichen Rentenversicherung
genehmigt, so dass der Anspruch auf z. B. Krankengeld vorerst gesichert
bleibt.
Krankenversicherung - Die Gesetzliche
Krankenversicherung finanziert Rehabilitationsleistungen, wenn diese
erforderlich sind, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre
Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern. Allerdings
nur dann, wenn die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich gefährdet
oder gemindert ist. Sie ist oftmals Ansprechpartner, wenn kein anderer
Leistungsträger vorrangig zuständig ist oder wenn Vorsorgeleistungen
notwendig sind, z. B. um einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit
vorzubeugen. Die Gesetzliche Krankenversicherung ist vor allem für
Kinder und Jugendliche, nicht berufstätige Eltern und Rentner
der zuständige Leistungsträger. Darüber hinaus können
die Gesetzliche Unfallversicherung, die Kriegsopferfürsorge
oder die Sozialhilfe Leistungsträger sein. Ohne Leistungszuordnung
enthält auch das Pflegeversicherungsgesetz den Grundsatz: Rehabilitation
geht vor Pflege.
Gesetzliche Grundlage für die Rehabilitation sind das Sozialgesetzbuch
SGB IX „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“
sowie das SGB V für die gesetzliche Krankenversicherung, das
SGB VI für die Rentenversicherung, das SGB VII für die
Unfallversicherung, das SGB VIII für die Jugendhilfe, das SGB
XII für die Sozialhilfe (Eingliederungshilfe), das SGB II und
SGB III für die Bundesagentur für Arbeit und das BVersG
für die Versorgungsverwaltung.
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