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Rehabilitationsrecht

Die medizinische Rehabilitation versucht, einen die Teilhabe oder Erwerbsfähigkeit bedrohenden oder (z. B. durch Unfall) entstandenen Gesundheitsschaden zu beseitigen, zu mildern oder Folgen zu beseitigen. Medizinische Rehabilitation gibt es aber auch für Menschen, die nicht oder nicht mehr im Erwerbsleben stehen (z. B. Kinder oder alte Menschen) oder für Mütter und Väter (Elternkuren).

Zuständiger Leistungsträger ist die Gesetzliche Rentenversicherung (DRV) oder die Gesetzliche Krankenversicherung. Für Beamte übernimmt die Beihilfe anteilig Kosten für eine medizinische Rehabilitation.


Rentenversicherung - Die Gesetzliche Rentenversicherung ist in der Regel zuständig, wenn durch eine Rehabilitation Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden können (z. B. Vermeidung von Frühverrentung). Für z. B. Erwerbstätige, Arbeitssuchende oder Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung ist die Gesetzliche Rentenversicherung der richtige Ansprechpartner. Möglich ist auch, dass Versicherte, die arbeitsunfähig erkrankt sind und deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, über die Gesetzliche Krankenkasse aufgefordert werden, eine medizinische Rehabilitation zu beantragen. Im Eil-Verfahren werden so auch kurzfristig Heilverfahren von der Gesetzlichen Rentenversicherung genehmigt, so dass der Anspruch auf z. B. Krankengeld vorerst gesichert bleibt.

Krankenversicherung - Die Gesetzliche Krankenversicherung finanziert Rehabilitationsleistungen, wenn diese erforderlich sind, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern. Allerdings nur dann, wenn die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich gefährdet oder gemindert ist. Sie ist oftmals Ansprechpartner, wenn kein anderer Leistungsträger vorrangig zuständig ist oder wenn Vorsorgeleistungen notwendig sind, z. B. um einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorzubeugen. Die Gesetzliche Krankenversicherung ist vor allem für Kinder und Jugendliche, nicht berufstätige Eltern und Rentner der zuständige Leistungsträger. Darüber hinaus können die Gesetzliche Unfallversicherung, die Kriegsopferfürsorge oder die Sozialhilfe Leistungsträger sein. Ohne Leistungszuordnung enthält auch das Pflegeversicherungsgesetz den Grundsatz: Rehabilitation geht vor Pflege.

Gesetzliche Grundlage für die Rehabilitation sind das Sozialgesetzbuch SGB IX „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ sowie das SGB V für die gesetzliche Krankenversicherung, das SGB VI für die Rentenversicherung, das SGB VII für die Unfallversicherung, das SGB VIII für die Jugendhilfe, das SGB XII für die Sozialhilfe (Eingliederungshilfe), das SGB II und SGB III für die Bundesagentur für Arbeit und das BVersG für die Versorgungsverwaltung.

 

 

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