Pflegeversicherungsrecht
Die Pflegeversicherung (PV) ist eine umlagefinanzierte Pflichtversicherung
im Rahmen des deutschen Sozialversicherungssystems. Die Versicherung
trägt bei nachgewiesenem, erheblich erhöhtem Bedarf an
pflegerischer und an hauswirtschaftlicher Versorgung von mehr als
6 Monaten Dauer einen Kostenanteil der häuslichen oder stationären
Pflege.

Die Pflegeversicherung wurde zum 1. Januar 1995 mit dem Sozialgesetzbuch
XI (SGB XI) eingeführt („Gesetz zur sozialen Absicherung
des Risikos der Pflegebedürftigkeit, Pflegeversicherungsgesetz
– PflegeVG“). Sie bildet die „fünfte Säule“
der Sozialversicherung – nach Krankenversicherung, Berufsunfallversicherung,
Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Die Träger
der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die bei den Krankenkassen
errichtet werden, ihre Aufgaben jedoch in eigener Verantwortung
als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts
mit Selbstverwaltung wahrnehmen.
Alle gesetzlich krankenversicherten Personen wurden mit Inkrafttreten
des SGB XI in die soziale Pflegeversicherung aufgenommen. Dort nicht
Versicherte können freiwillig in die Pflegeversicherung aufgenommen
werden (§ 6a SGB XI).
Alle Vollversicherten einer privaten Krankenversicherung wurden
Mitglieder der privaten Pflegeversicherung (PPV). Damit wurde erstmals
ein Versicherungsschutz für praktisch die gesamte Bevölkerung
eingeführt.
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