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Krankenversicherungsrecht

Eine Krankenversicherung erstattet für den Versicherten die Kosten (voll oder teilweise) für Behandlung nach Unfällen, bei Erkrankungen und bei Mutterschaft. Sie ist Teil des Gesundheits- und in vielen Ländern auch des Sozialversicherungssystems. In einigen Ländern kommen neben finanziellen Leistungen auch Sachleistungen hinzu. Ob die Folgekosten von Unfällen von der Krankenversicherung oder einer speziellen Unfallversicherung übernommen werden, ist ebenfalls länderspezifisch geregelt.

In Deutschland gibt es zwei Arten von Krankenversicherungen:
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und Private Krankenversicherung (PKV)
Bei den gesetzlichen Krankenversicherungen unterscheidet man zwischen primären Trägern (sog. Primärkassen) und Ersatzkassen der GKV:

Primäre Träger sind:

• Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK)
• Betriebskrankenkassen (BKK)
• Innungskrankenkassen (IKK)
• Daneben bestehen Ersatzkassen wie z.B.:
• Die Barmer Ersatzkasse (BEK)
• Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK)
• Techniker Krankenkasse (TKK)
• etc.

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland sind im SGB V festgeschrieben und werden von den Krankenkassen nach dem Sachleistungsprinzip erbracht. Bei den privaten Krankenkassen unterscheidet man nach dem Umfang:

• Vollversicherung – Absicherung der gesamten Krankheitskosten
• Teilversicherung – Absicherung eines Anteils der Krankheitskosten (z.B. Beamte mit Anspruch auf Beihilfe)
• Zusatzversicherungen – Absicherung zusätzlicher Risiken zur gesetzlichen Krankenversicherung (z.B. Auslandskrankenversicherung, Krankenhaustagegeld, Krankentagegeld, etc.)

Gesetzliche Regelungen zur Krankenversicherung finden Sie im SGB V.

 

 

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