Krankenversicherungsrecht
Eine Krankenversicherung erstattet für den Versicherten die
Kosten (voll oder teilweise) für Behandlung nach Unfällen,
bei Erkrankungen und bei Mutterschaft. Sie ist Teil des Gesundheits-
und in vielen Ländern auch des Sozialversicherungssystems.
In einigen Ländern kommen neben finanziellen Leistungen auch
Sachleistungen hinzu. Ob die Folgekosten von Unfällen von der
Krankenversicherung oder einer speziellen Unfallversicherung übernommen
werden, ist ebenfalls länderspezifisch geregelt.

In Deutschland gibt es zwei Arten von Krankenversicherungen:
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und Private Krankenversicherung
(PKV)
Bei den gesetzlichen Krankenversicherungen unterscheidet man zwischen
primären Trägern (sog. Primärkassen) und Ersatzkassen
der GKV:
Primäre Träger sind:
• Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK)
• Betriebskrankenkassen (BKK)
• Innungskrankenkassen (IKK)
• Daneben bestehen Ersatzkassen wie z.B.:
• Die Barmer Ersatzkasse (BEK)
• Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK)
• Techniker Krankenkasse (TKK)
• etc.
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland
sind im SGB V festgeschrieben und werden von den Krankenkassen nach
dem Sachleistungsprinzip erbracht. Bei den privaten Krankenkassen
unterscheidet man nach dem Umfang:
• Vollversicherung – Absicherung der gesamten
Krankheitskosten
• Teilversicherung – Absicherung eines Anteils der Krankheitskosten
(z.B. Beamte mit Anspruch auf Beihilfe)
• Zusatzversicherungen – Absicherung zusätzlicher
Risiken zur gesetzlichen Krankenversicherung (z.B. Auslandskrankenversicherung,
Krankenhaustagegeld, Krankentagegeld, etc.)
Gesetzliche Regelungen zur Krankenversicherung finden
Sie im SGB V.
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