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Rechtsberatung

 

Die Rente kommt?

Unter einem Rentenberater versteht man eine Person, die als zur Besorgung von Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Sozialrechts bzw. Sozialversicherungsrechts gerichtlich zugelassen ist. Der Rentenberater ist ein gesetzliches Organ der Rechtspflege. Das Tätigkeitsfeld des Rentenberaters umfasst vorrangig alle sozialrechtlichen Sachgebiete, die einen Bezug zu rentenrechtlichen Fragen aufweisen. Dazu gehören neben dem Bereich Gesetzliche Rentenversicherung insbesondere auch die Unfallversicherung, die Pflegeversicherung sowie das Versorgungs- und Schwerbehindertenrecht. Der freiberufliche Rentenberater vertritt seinen Mandanten dabei gerichtlich (bei Zulassung auch als Prozessagent) und außergerichtlich. Diese Tätigkeit innerhalb des beschränkten Tätigkeitsfeldes nimmt insoweit rechtsanwaltsähnlichen Charakter an, da sie z.B. neben reiner Rentenüberprüfung und -berechnung auch die Antragstellung, Anspruchsverfolgung und -durchsetzung umfasst.

Die Zulassung erfolgte vor der Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes durch den Präsidenten des Landgerichts gemäß § 1 Nr. 1 des Rechtsberatungsgesetzes. Heute sind die Zulassungsvoraussetzungen im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) genau geregelt. Voraussetzungen sind insbesondere: persönliche Eignung und Zuverlässigkeit (gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse und keine erheblichen strafrechtlichen Verfehlungen) - Sachkunde (eine den Berufsanforderungen angemessene Ausbildung) genügende einschlägige berufspraktische Erfahrung (z. B. Tätigkeit bei einem Sozialversicherungsträger).


Für seine Dienstleistung erhält der Rentenberater Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

 

 

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