Die Rente kommt?
Unter einem Rentenberater versteht man eine Person, die als zur
Besorgung von Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Sozialrechts
bzw. Sozialversicherungsrechts gerichtlich zugelassen ist. Der Rentenberater
ist ein gesetzliches Organ der Rechtspflege. Das Tätigkeitsfeld
des Rentenberaters umfasst vorrangig alle sozialrechtlichen Sachgebiete,
die einen Bezug zu rentenrechtlichen Fragen aufweisen. Dazu gehören
neben dem Bereich Gesetzliche Rentenversicherung insbesondere auch
die Unfallversicherung, die Pflegeversicherung sowie das Versorgungs-
und Schwerbehindertenrecht. Der freiberufliche Rentenberater vertritt
seinen Mandanten dabei gerichtlich (bei Zulassung auch als Prozessagent)
und außergerichtlich. Diese Tätigkeit innerhalb des beschränkten
Tätigkeitsfeldes nimmt insoweit rechtsanwaltsähnlichen
Charakter an, da sie z.B. neben reiner Rentenüberprüfung
und -berechnung auch die Antragstellung, Anspruchsverfolgung und
-durchsetzung umfasst.

Die Zulassung erfolgte vor der Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes durch den Präsidenten des Landgerichts gemäß § 1 Nr. 1 des Rechtsberatungsgesetzes. Heute sind die Zulassungsvoraussetzungen im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) genau geregelt. Voraussetzungen sind insbesondere: persönliche Eignung und Zuverlässigkeit (gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse und keine erheblichen strafrechtlichen Verfehlungen) - Sachkunde (eine den Berufsanforderungen angemessene Ausbildung) genügende einschlägige berufspraktische Erfahrung (z. B. Tätigkeit bei einem Sozialversicherungsträger).
Für seine Dienstleistung erhält der Rentenberater Gebühren
nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
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