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Arbeitnehmerstatus eines GmbH-Fremdgeschäftsführers
Beitrag vom 20.11.2007
Einem Fremdgeschäftsführer kommt nicht schon
dann Arbeitnehmerstatus zu, wenn das seiner Bestellung zum Organ
zugrunde liegende Vertragsverhältnis mit "Arbeitsvertrag"
bezeichnet wird und er selbst dort als "Arbeitnehmer"
benannt wird (OLG Hamm, Urteil v. 26. 4. 2007 - 27 U 7/07). Diese
bloße Falschbezeichnung steht ebenso, wie die Tatsache der
Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, einer Zuordnung
seines Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen, wie
der Geschäftsführer die GmbH als bestelltes Organ wirksam
nach außen vertritt und insoweit nicht lediglich als "Strohmann"fungiert.
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