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Arbeitnehmerstatus eines GmbH-Fremdgeschäftsführers
Beitrag vom 20.11.2007

 


Einem Fremdgeschäftsführer kommt nicht schon dann Arbeitnehmerstatus zu, wenn das seiner Bestellung zum Organ zugrunde liegende Vertragsverhältnis mit "Arbeitsvertrag" bezeichnet wird und er selbst dort als "Arbeitnehmer" benannt wird (OLG Hamm, Urteil v. 26. 4. 2007 - 27 U 7/07). Diese bloße Falschbezeichnung steht ebenso, wie die Tatsache der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, einer Zuordnung seines Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen, wie der Geschäftsführer die GmbH als bestelltes Organ wirksam nach außen vertritt und insoweit nicht lediglich als "Strohmann"fungiert.

 

 

 

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